Bei dieser damaligen Ausgangslage wäre eine Überprüfung der vom Beschuldigten gemachten Angaben für die Verantwortlichen der LUKB zu aufwendig und innert zeitlich nützlicher Frist schlicht unmöglich gewesen. Um die drohenden Konkurse ihrer Kunden und ein damit einhergehender wirtschaftlicher Kollaps zu vermeiden, waren die Bankmitarbeiter der LUKB zum schnellen Handeln angehalten, womit eingehendere Prüfungshandlungen ausgeschlossen waren. Der Beschuldigte hat Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 25-