Überdies ist das Kriminalgericht in gegebenem Kontext auch davon überzeugt, dass die Täuschungshandlung des Beschuldigten arglistig war. Der Beschuldigte hat das Kreditgesuch nur wenige Tage nach Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung am 26. März 2020 beantragt, nachdem der Bundesrat kommuniziert hatte, dass die Covid-19-Überbrückungshilfen für KMU schnell, unbürokratisch, unkompliziert und ohne tiefgehende Überprüfungen gewährt würden. Um einen pandemiebedingten wirtschaftlichen Kollaps zu verhindern, mussten zahlreiche Kredite innert kürzester Frist bzw. innert weniger Tage ausgezahlt werden.