Weiter erklärte er gegenüber der kreditgebenden Instanz wahrheitswidrig, dass er den ausgerichteten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde. Dadurch täuschte der Beschuldigte bei Abschluss der Kreditvereinbarung die Angestellten der LUKB, die den Kredit freizugeben hatten, über die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kredits und über den wahren beabsichtigten Verwendungszweck. Hätten die verantwortlichen Personen bei der LUKB um die tatsächlichen wirtschaftlichen Umstände der GmbH und darum, wie der Beschuldigte den Kredit ausgeben wird, gewusst, hätten sie den Kredit nicht ausgerichtet.