Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, und womit gemeint ist, dass die Bereicherung des Täters oder des Dritten die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens sein muss (BGE 134 IV 210 E. 5.3, 119 IV 210 E. 4; BGer-Urteil 68_462/2014 vom 27.08.2015, E. 2.3.2; Maeder/Niggli, a.a.O., N 261 f. zu Art. 146; Donatsch, a.a.O., § 5 N 3.6 und § 18 N 2.2). Der Vermögensschaden kann gemäss dem Gesetzeswortlaut auch bei einer Drittperson eintreten, die ausserhalb der Täuschungsinteraktion steht.