C. Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 31 zu Art. 146; Donatsch, a.a.O., § 18 N 2.1 f.). Dabei versteht man unter Bereicherung eine - dauernde oder bloss vorübergehende - wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Der Täuschende muss sich oder einen Dritten bereichern wollen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, und womit gemeint ist, dass die Bereicherung des Täters oder des Dritten die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens sein muss (BGE 134 IV 210 E. 5.3, 119 IV 210 E. 4;