Der Schaden wird durch den Vergleich zweier Saldi festgestellt: Der aktuelle Saldo - nach dem möglicherweise schädigenden Ereignis - wird mit dem hypothetischen Saldo ohne das fragliche Ereignis verglichen. Ist der aktuelle Saldo geringer, liegt eine Schädigung vor. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Es genügt eine vorübergehende Schädigung, späterer Ersatz schliesst den Betrug nicht aus (BGE 119 IV 210 E. 3, 102 IV 84 E. 4; BGer~Urteile 66_1081/2019 vom 15.05.2020 E. 1.2.3; 68_173/2014vom 02.07.2015 E. 2.3.1; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 15, 23 und 26f. zu Art. 146; Maeder/Niggli, BSK Strafrecht 11, 4. Aufl.