Gestützt bzw. aufgrund des hervorgerufenen Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensdisposition treffen. Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt eines Vermögensschadens, der auch in einer Vermögensgefährdung liegen kann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht. Der Schaden wird durch den Vergleich zweier Saldi festgestellt: