Eine einfache Lüge ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur arglistig, wenn die gemachten Aussagen nicht oder nur mit besonderer Mühe nachprüfbar sind, der Täter den anderen von der Überprüfung abhält, dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter aufgrund bestimmter Umstände voraussieht, dass die getäuschte Person ihm besonderes Vertrauen entgegenbringt und deshalb eine Überprüfung unterlassen wird. Praktisch bedeutsam ist vor allem die mangelnde Überprüfbarkeit der einfachen Lüge. Opferseitig wird die Arglist durch die Eigenverantwortlichkeit des Opfers eingegrenzt und soll verhindern, dass