, N 2 zu Art. 146). Arglist liegt stets dann vor, wenn sich der Täter zur Täuschung eines anderen besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein ganzes Lügengebäude errichtet. Eine einfache Lüge ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur arglistig, wenn die gemachten Aussagen nicht oder nur mit besonderer Mühe nachprüfbar sind, der Täter den anderen von der Überprüfung abhält, dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder der Täter aufgrund bestimmter Umstände voraussieht, dass die getäuschte Person ihm besonderes Vertrauen entgegenbringt und deshalb eine Überprüfung unterlassen wird.