Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Eine Täuschungshandlung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter über den Verwendungszweck der erhältlich zu machenden Vermögenswerte arglistig täuscht, und sich der Geschädigte durch die Täuschung darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die Vermögenswerte hingibt, sondern ein anderer Zweck verwirklicht wird, für den er diese nicht hingegeben hätte (BGer-Urteil 66_493/2014 vom 17.11.2015 E. 4.4.1; Trechsel/Crameri, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., N 2 zu Art.