b. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter eine Täuschungshandlung vornimmt (Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen), die arglistig ist. Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.