Weiter ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die GmbH aufgrund der Pandemie namentlich bezüglich ihres Umsatzes nicht erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt war. Die Pandemie hatte insgesamt keinerlei negativen Auswirkungen auf die GmbH - weder im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch danach - was durch die Buchhaltungsunterlagen erwiesen ist: Die GmbH hatte nie einen derart hohen Umsatz wie im Juni 2020, und die Umsatzzahlen in den Vormonaten bewegten sich im gleichen Rahmen wie im Vorjahr (Reg. 4.1 Bel.