Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich um die Liquidität der GmbH gefürchtet, so hätte er seine Ausgaben besser bedacht und zurückhaltender getätigt. Mit seinem Verhalten zeigte er, dass er für die GmbH coronabedingte schlechtere Zeiten nicht befürchtete, und dass er "sein" Unternehmen durch die Pandemie ganz offensichtlich nicht als wirtschaftlich beeinträchtigt oder gefährdet sah. 3.1.4. Fazit der Beweiswürdigung