Damit setzte sich der Beschuldigte nur zwei Tage nach Eingang der Überbrückungshilfe über die mit Kreditantrag unterschriftlich bestätigte Vereinbarung hinweg, wonach die Gewährung von Aktivdarlehen aus den Mitteln des Kredits untersagt war. Als Investition ins Anlagevermögen war gemäss Kreditantragsformular ebenfalls unzulässig die Anschaffung von Büromöbeln und Büroinventar (Reg. 23.1 Bel. 64) für insgesamt Fr. 6'000.-. Seit der Gründung der GmbH verfügte die Gesellschaft nie über einen Computer bzw. entsprechende Büroräumlichkeiten. Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb in