Aufgrund der Höhe des damaligen Kontosaldos ist aber erstellt, dass der Beschuldigte die Darlehen zumindest zu einem grossen Teil aus den Mitteln des Covid-19-Übergangskredits finanzieren musste, weil die übrigen Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto neben dem Kreditbetrag dafür bei Weitem nicht ausreichten. Damit setzte sich der Beschuldigte nur zwei Tage nach Eingang der Überbrückungshilfe über die mit Kreditantrag unterschriftlich bestätigte Vereinbarung hinweg, wonach die Gewährung von Aktivdarlehen aus den Mitteln des Kredits untersagt war.