7.1 Bel. 46; Reg. 23.1 Bel. 64). Die beiden Zahlungen rechtfertigte der Beschuldigte damit, dass diese nicht mit dem Geld aus dem Covid-19- Kredit bezahlt worden seien, sondern mit Mitteln ab dem Geschäftskonto. Aufgrund der Höhe des damaligen Kontosaldos ist aber erstellt, dass der Beschuldigte die Darlehen zumindest zu einem grossen Teil aus den Mitteln des Covid-19-Übergangskredits finanzieren musste, weil die übrigen Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto neben dem Kreditbetrag dafür bei Weitem nicht ausreichten.