Damit verwendete der Beschuldigte über die Hälfte des gewährten Kreditbetrags innert kürzester Frist nach dessen Erhalt entgegen seinen Angaben im Kreditantragsformular und vereinbarungswidrig nicht für laufende Liquiditätsbedürfnisse. Zudem hätte es zum damaligen Zeitpunkt auch die Möglichkeit von Zahlungsaufschüben für die Sozialversicherungsbeiträge gegeben, doch darüber informierte sich der Beschuldigte offenbar nicht. Weitere im damaligen Kontext nicht nachvollziehbare beziehungsweise - vor dem Hintergrund der mit dem Antragsformular unterschriftlich abgeschlossenen Kreditvereinbarung - unzulässige Ausgaben folgten am 9. April 2020 und somit nur zwei Tage nach Krediteingang: