Die beglichenen Ausstände, wofür rund die Hälfte der gewährten Kreditsumme aufgewendet wurde, waren offensichtlich nicht pandemiebedingt oder laufende Fixkosten , sondern bestanden grösstenteils bereits zuvor und waren längst überfällig (Reg. 22.1 Bel. 1; Reg. 35.1 Bel. 37). Damit verwendete der Beschuldigte über die Hälfte des gewährten Kreditbetrags innert kürzester Frist nach dessen Erhalt entgegen seinen Angaben im Kreditantragsformular und vereinbarungswidrig nicht für laufende Liquiditätsbedürfnisse.