Wenn der Beschuldigte behauptet, es habe sich bei den Zahlungen an die Sozialversicherungen um die Begleichung der ersten Quartalsrechnung für die (umsatzschwachen) Monate Januar bis April 2020 gehandelt, so muss diese Behauptung angesichts des Betrags und des Zahlungszeitpunkts als unglaubhaft bewertet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um offene Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2019 gehandelt hatte. Die beglichenen Ausstände, wofür rund die Hälfte der gewährten Kreditsumme aufgewendet wurde, waren offensichtlich nicht pandemiebedingt oder laufende Fixkosten , sondern bestanden grösstenteils bereits zuvor und waren längst überfällig (Reg.