Dies sei die Anzahlung für ein weiteres Geschäftsauto gewesen. Da es nicht zum Kauf gekommen sei, habe er das Geld fünf Wochen später in bar zurückerhalten und für Benzin, Lohnzahlungen und den Kauf von Werkzeug verwendet (Reg. 4.1 Bel. 23 Ziff. 111 ff.). Er habe diese Zahlungen als Vorsichtsmassnahme getätigt, damit alles bezahlt sei und das Geschäft weiterlaufen könne (fl. Akten Bel. 14 Ziff. 34, 40).