Dies war bis zum 31. Juli 2020 möglich; der Beschuldigte beantragte den Kredit aber bereits am 31. März 2020 und damit unmittelbar nach dem Start des Kreditprogramms. Er tat dies zu einem Zeitpunkt, als die - - GmbH die Voraussetzungen für die Kreditgewährung erkennbar nicht erfüllte, weil sie aufgrund er Covid-19-Pandemie und den damit einhergehenden bundesrätlichen Schutzmassnahmen in diesem Zeitpunkt keine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung oder Umsatzeinbussen erfuhr (im Übrigen auch später nicht). Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 18 -