Schliessungen von Baustellen seien nur erlaubt, wenn Baubetriebe die Hygienevorschriften des Bundes nicht einhalten würden (vgl. Artikel in der Luzerner Zeitung "Der Bundesrat hebt das Tessiner Baustellen-Verbot wieder auf' vom 23.03.2020). Eine akute Gefährdung, die eine Schliessung der Baustellen erfordert hätte, war zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben. Und selbst wenn die Baustellen tatsächlich hätten schliessen müssen und die GmbH dadurch in erhebliche wirtschaftliche Bedrängnis gekommen wäre, hätte der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt den Kredit beantragen können. Dies war bis zum 31. Juli 2020 möglich;