Dieses Erfordernis kam im Antragsformular klar zum Ausdruck in jenen Passagen, wonach der Kreditnehmer aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" sein muss und den "Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse" verwenden darf. So wurde es überdies auch vom Bundesrat in der Öffentlichkeit kommuniziert. Sowohl aus dem Antragsformular als auch aus der öffentlichen Debatte ging unmissverständlich hervor, dass der Kredit nicht dazu gedacht war, allfällige Eventualitäten oder Ungewissheiten bezüglich der künftigen (finanziellen) Entwicklung abzudecken.