nicht mehr weiterführen konnten, womit ihre einzige oder zumindest hauptsächliche Erwerbsquelle versiegte. Das hatte für die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer bei weiterlaufenden Fixkosten (Miete, Löhne) eine erhebliche Umsatzeinbusse zur Folge, wie das beispielsweise bei Restaurants, Kleidergeschäfte, Coiffeursalons etc. der Fall war. Dieses Erfordernis kam im Antragsformular klar zum Ausdruck in jenen Passagen, wonach der Kreditnehmer aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" sein muss und den "Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse" verwenden darf.