Soweit der Beschuldigte als Begründung für die Kreditbeantragung anführte, dass er im damaligen Zeitpunkt Angst im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Pandemie gehabt habe, ist das zwar angesichts der damaligen ungewissen Situation, zu Beginn des bundesrätlich angeordneten "lockdowns", durchaus nachvollziehbar, ändert jedoch nichts daran, dass für die Gewährung eines Covid-19-Kredits eine effektive und nicht bloss eine potentielle Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation vorausgesetzt wurde. Der Covid-19-Kre- dit war dazu gedacht, denjenigen Unternehmungen finanzielle Nothilfe zukommen zu lassen,