Auch der Beschuldigte gab an, dass sie finanziell nicht ganz schlecht (aber auch nicht ganz gut) dran gewesen seien. Damit räumt der Beschuldigte implizit ein, dass im Zeitpunkt der Kreditbeantragung eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung namentlich hinsichtlich des Umsatzes beider GmbH nicht vorgelegen hat. Dies wäre aber - wie es auf dem Kreditantragsformular deutlich kommuniziert wurde - Grundvoraussetzung für die Kreditgewährung gewesen.