Nicht entlasten kann sich der Beschuldigte mit der Angabe, dass er das Kleingedruckte nicht verstanden und das Fettgedruckte nicht gesehen habe. Schliesslich unterschrieb der Beschuldigte das Formular und ist dafür verantwortlich, die Informationen auf dem Formular zu lesen, bevor er unterschreibt. Die fettgedruckte Passage mit den Hinweisen auf die Strafbarkeit ist deutlich hervorgehoben und unübersehbar, womit die Behauptung, diese nicht gesehen zu haben, als Schutzbehauptung zu werten ist. Mit dem geltend gemachten Nichtwissen bzw. Nichtverstehen kann der Beschuldigte sich nicht aus der Verantwortung ziehen.