setzte, um zu bestätigen, dass die Gesellschaft 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'100'000.- aufgewiesen habe. Aus dem in den Akten befindlichen Kreditantragsformular ist ersichtlich, dass der Beschuldigte damit unter anderem deklarierte, die Gesellschaft sei aufgrund der Co- vid- 19-Pandemie hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, der gewährte Kreditbetrag werde ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet und alle gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Nicht entlasten kann sich der Beschuldigte mit der Angabe, dass er das Kleingedruckte nicht verstanden und das Fettgedruckte nicht gesehen habe.