b. Die Anzahl der Arbeitnehmer habe man der Auftragslage angepasst, wobei man sie in den Wintermonaten aufgrund der wenigen Aufträge jeweils reduziert habe. Im Jahr 2019 habe man anfänglich acht Arbeitnehmer beschäftigt, im Dezember 2019 bzw. Januar 2020 noch drei (inkl. dem Beschuldigten), ehe man anfangs 2020 wieder neue Mitarbeiter eingestellt habe. Die Arbeitnehmerzahl habe sich von März 2020 bis Juni 2020 stets zwischen acht und neun Personen (ohne den Beschuldigten) bewegt (Reg. 4.1 Bel. 8 f. Ziff. 32 ff.). Er glaube, dass man im April 2020 Kurzarbeitsentschädigung beantragt habe, da dann die 2-Meter-Abstands- Regel auf der Baustelle habe eingehalten werden müssen.