dies sei aber nie geschehen. Das Kleingedruckte auf dem Formular habe er nicht verstanden, und das Fettgedruckte habe er nicht angeschaut (Reg. 4.1 Bel. 18 Ziff. 85 ff., Bel. 19 Ziff. 91 , fl. Akten Bel. 14 Ziff. 120 ff.). Bei der Einvernahme vom 14. Juli 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass die GmbH finanziell nicht ganz schlecht dran gewesen sei, aber auch nicht ganz gut (Reg. 4.1 Bel. 25 Ziff. 124). Anlässlich der kriminalgerichtlichen Verhandlung gab er an, dass es der Firma Anfang des Jahres 2020 sicher gut gegangen sei, weil Schuldner aus dem Jahr 2019 noch Rechnungen bezahlt hätten (fl. Akten Bel.