der Beschuldigte zwischen dem - 2019 und dem - 2020 einziger Geschäftsführer der GmbH war und die Gesellschaft für den Beschuldigten gründete, da dieser die finanziellen Mittel dazu nicht gehabt habe. habe mit dem Geschäft nach der Gründung nichts mehr zu tun haben wollen und habe sich für den Geschäftsgang nicht interessiert (fl. Akten Bel. 14Ziff. 1 f., Ziff. 5 und Ziff. 10 f.; Reg. 28.1 Bel. 1; Reg. 28.2 Bel. 1; Reg. 4.2 Bel. 5 Ziff. 20 ff.; Reg. 4.1 Bel. 7 Ziff. 27 ff.).