Das Kriminalgericht hat sich bei der Eruierung des Sachverhalts vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Maxime "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) leiten zu lassen {Art. 10 StPO). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 74 E. 7, 127 I 38 E. 2 m.w.H.) ist nach dieser Maxime bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist {Tophinke, BSK StPO, 2. Aufl., N 75 ff. zu Art. 1O; Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers!Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., N 2 zu Art. 10).