Diese wurden praxisgemäss und ungeachtet der Relevanz für den Verfahrensausgang zu den Akten genommen. Der vom Verteidiger an der Verhandlung vor Kriminalgericht neu aufgelegte Beleg (aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 16.03.2021) wurde antragsgemäss ebenfalls zu den Akten genommen {fl. Akten Bel. 13 S. 2 und Anhang zu Bel. 17). Der Beschuldigte wurde an der Verhandlung eingehend zur Sache und zur Person befragt (fl. Akten Bel. 14 f.). Der urteilsrelevante Sachverhalt ist damit hinreichend erstellt, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigen. Solche wurden denn auch von keiner Partei beantragt (fl. Akten Bel. 13 S. 2).