wohnhaften keine Sicherheit gegenüberstand und es überdies formlos gewährt worden war (pag. 4.1.39, F. 31-33 , in der Beschuldigte damit ein unverantwortlich hohes finanzielles Risiko zulasten der GmbH ein, womit er seine Treuepflicht nach Art. 812 Abs. 1 OR gegenüber der GmbH verletzte. Das Darlehen war aufgrund der erheblichen Unsicherheit betreffend die Rückzahlung bereits mit seiner Gewährung in hohem Masse gefährdet. Aus dieser Gefährdung des Vermögens der GmbH resultierte bereits mit Gewährung des Darlehens ein wirtschaftlicher Schaden in der Höhe von CHF 5'000. 00 in der Höhe der buchhalterisch erforderlichen Rückstellungen.