Da dem Darlehen an eine ihm nahestehende Person keine Sicherheit gegenüberstand und es überdies formlos gewährt worden war (pag. 4. 1.22, F. 106-108 , in der Beschuldigte damit ein unverantwortlich hohes finanzielles Risiko zulasten der GmbH ein, womit er seine Treuepflicht nach Art. 812 Abs. 1 OR gegenüber der GmbH verletzte. Das Darlehen war aufgrund der erheblichen Unsicherheit betreffend die Rückzahlung bereits mit seiner Gewährung in hohem Masse gefährdet.