Damit missbrauchte der Beschuldi te seine Verfügungsmacht über das Geschäftsvermögen der GmbH, um unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hatte die Gesellschafterin der GmbH, die - GmbH, bzw. deren einziges Organ, vorgängi~iese Verwendung des Geschäftsvermögens informiert (pag. 4.1.22, F. 109). . . . . . . . hätte die Kreditvergabe auch nicht gestattet (pag. 4.2.9, F. 33 f.). Da dem Darlehen an eine ihm nahestehende Person keine Sicherheit gegenüberstand und es überdies formlos gewährt worden war (pag.