41.1.15 f.) . Indem es der Beschuldigte unterliess, die Forderung der GmbH gegenüber der GmbH schriftlich festzuhalten, indem er es unterliess, klare, überprüfbare Abzahlungskonditionen mit der tatsächlichen Gläubigerin zu vereinbaren und dafür zu sorgen, dass die Forderung gegenüber der GmbH durchsetzbar war, missbrauchte er seine Verfü un smacht über das Geschäftsvermögen der GmbH zugunsten der GmbH bzw. zugunsten seines bereits seit 2015 hochverschuldeten Bruders sen Zahlungsunfähigkeit der Beschuldigte zumindest ausgehen musste (pag. 29.3.3 f.; p a g .