4.1.33, F. 8-10). Auf einen schriftlichen Werkvertrag betreffend diese Umbauarbeiten und der dafür geschuldeten Gegenleistung verzichtete der Beschuldigte (pag. 4.1.34, F. 11). Ebenso verzichtete er auf die übliche Akontozahlung während des Baufortschritts (pag. 4.1.34, F. 14 f.). Als nach Abschluss der Umbauarbeiten an ab, die vereinbarte Forderung nicht bezahlen zu können, fertigte der Beschuldigte in der eine handschriftliche Notiz in albanischer Sprache an (pag. 4.1.33, F. 7). In der Handnotiz ohne Datum hielt der B e s c h u l d i ~ e r - total renoviert habe u n d - im Moment nicht zahlungsfähig sei.. . . . . .