1.11 Durch den in Ziff. I. 1 dargelegten Sachverhalt hat sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Widerhandlung nach Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der Urkundenfälschung nach Art. 251 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. 2. Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB)