Die BG Mitte wiederum hatte gestützt auf Art. 8 lit. a COVID-19-VO eine umfassende Entschädigungsgarantie für Bürgschaftsverluste durch den Bund. Durch den gesetzlich festgelegten Automatismus von Rechtsnachfolgen und Garantien trägt letztlich somit der Bund das Verlustrisiko. Zur Übernahme dieses Risikos war der Bund nur bereit, um seinen durch die COVID-19-VO bestimmten Beitrag zur Linderung der durch die COVID-19- Pandemie verursachten wirtschaftlichen Not zu leisten. Der durch das Verlustrisiko zumindest vorübergehend verursachte Vermögensschaden von CHF 110'000.00 durch den vom Beschuldigten unrechtmässig bei der LUKB erwirkten Überbrückungskredit fällt somit beim Bund an.