1.10 Dadurch, dass der in Ziff. 1.9 genannte Kreditbetrag durch die vorerwähnten täuschenden Angaben des Beschuldigten unrechtmässig erwirkt worden war, wurde die LUKB unmittelbar in ihren Vermögensrechten verletzt. Da sie durch die gesetzliche Bürgschaftsgarantie (Art. 6 COVID-19-VO; Ziff. 2.1 Anhang 1 COVID-19-VO) in jedem Fall vollumfänglich abgesichert war, ging der Vermögensschaden jedoch vorübergehend auf die BG Mitte über, ebenso wie die Rückzahlungsforderung der LUKB gegenüber der GmbH (vgl. Ziff. 5 Anhang 1 COVID-19-VO). Die BG Mitte wiederum hatte gestützt auf Art.