1.8 Das Personal der LUKB und anschliessend auch das Personal der BG Mitte verliess sich, entsprechenden dem Konzept und den in der COVID-19-VO enthaltenen Vorgaben und objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der Gesuchsteller darauf, dass die Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung koffekt waren. Das Personal der LUKB und der BG Mitte verfiel in der Folge dem vom Beschuldigten gezielt herbeigeführten Irrtum, dass die GmbH aufgrund der COVID-19-Pandemie, namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes, wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei.