Die Arglist der Täuschungshandlung ergibt sich demnach insbesondere aus der Vorhersehbarkeit, dass die vorgenannten, vom Beschuldigten zwecks Täuschung der LUKB deklarierten Falschangaben infolge der Dringlichkeit, zwecks Existenzsicherung in Not geratener KMU, und infolge der gesetzlichen Vorgaben gegenüber den Banken hinsichtlich einer raschen, ausschliesslich auf Selbstdeklaration beruhenden Kreditvergabe, nicht überprüft würden.