Der Beschuldigte sicherte der LUKB, seiner Hausbank, in der Kreditvereinbarung vom 31.03.2020 unterschriftlich zu, dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen (Ziff. 4 Kreditvereinbarung). Aufgrund der ihm bekannten, notstandsbedingten Dringlichkeit der Unterstützungsmassnahmen und gestützt auf den Hinweis in der Kreditvereinbarung, dass die LUKB sich auf seine Angaben in der Kreditvereinbarung verlassen würde, zumal er diese unter Wahrheitspflicht gemacht hatte, konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass seine Falschangaben von der LUKB inhaltlich nicht überprüft und erkannt würden.