für die GmbH. Dem Beschuldigten war klar, dass die GmbH durch die COVID-19-Pandemie wirtschaftlich nicht erheblich beeinträchtigt war, dass diese Grundvoraussetzung und mit ihr ein Anspruch der GmbH auf einen COVID- 19-Überbrückungskredit fehlte. In der Annahme, dass die CORONA-Pandemie auch künftig keine erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die GmbH haben würde, verwendete er den Kreditbetrag u.a. zwei Tage nach dessen Eingang auf dem Geschäftskonto vereinbarungswidrig zur Gewähru~ formlosen, ungesicherten Aktivdarlehens über CHF 15'000.00 an seinen V a t e r ~ (pag. 23.1.64).