11 Abs. 2 der COVID-19-VO statuiert eine Wahrheitspflicht in Bezug auf den Inhalt der Kreditvereinbarung: «Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bestätigt schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind». Durch diese Verordnungsbestimmungen besteht eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der in der Kreditvereinbarung enthaltenen Angaben. Der Adressat der Kreditvereinbarung, die LUKB, durfte der Kreditvereinbarung deshalb ein besonderes Vertrauen entgegenbringen, womit eine Überprüfung der Falschangaben des Beschuldigten weder nötig noch zumutbar erschien.