«Kredite nach Absatz 1 (. . .) gelten ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat». Art. 11 Abs. 2 der COVID-19-VO statuiert eine Wahrheitspflicht in Bezug auf den Inhalt der Kreditvereinbarung: