1.4 Die vorgenannte Kreditvereinbarung war bestimmt und geeignet, die für die Gewährung des Kredits und der Solidarbürgschaft wesentlichen Tatsachen zu beweisen. Art. 3 Abs. 3 COVJD-19-VO beschreibt die Bedeutung dieses Dokumentes wie folgt: «Kredite nach Absatz 1 (. . .) gelten ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat».