3. Das Kriminalgericht teilte den Parteien mit Schreiben vom 17. März 2021 unter Hinweis auf Art. 344 StPO mit, dass es in Bezug auf den Anklagesachverhalt unter Ziff. 1.1 (S. 2 ff.) die eingeklagte Widerhandlung nach Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht nur eventualiter (Erwirkung des Kredits), sondern kumulativ (Gewährung eines Aktivdarlehens an - ) zu einem allfälligen Betrug nach Art. 146 StGB prüfen werde (fl. Akten Bel. 11 ). 4. Am 23. März 2021 fand die Verhandlung vor Kriminalgericht statt. Das Urteil wurde am Folgetag gefällt und das Dispositiv samt einer summarischen Urteilsbegründung den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (fl. Akten Bel. 13 S. 7).