73 Abs. 1 lit. c StGB). 4. Die Beschlagnahme sei über den Entscheid des Gerichts und der Rechtskraft aufrecht zu erhalten. 5. Es sei der Privatklägerin eine allenfalls vom Beschuldigten bezahlte Geldstrafe und/ oder Busse in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zuzusprechen.